Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/51#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 10 für jede Anstalt fest. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzuhalten. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/51#abs-2 (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend zulässig und sind zu dokumentieren.
Abschnitt 12
Beiräte